Nachlassplanung: Vererben von Fondsanteilen
Vorsorge ist ein zentrales Motiv bei Kapitalanlagen. Dabei stehen bei vielen Anlegern auch die Angehörigen im Mittelpunkt. Sie sollen gut abgesichert sein, aber keinen großen Aufwand mit den Investitionen haben. Im Vorfeld einer Anlage in Jamestown Fonds beschäftigt daher viele Anleger, ob das Vererben von Beteiligungen an US-Immobilienfonds nicht aufwendig oder finanziell nachteilig sein könnte. Die beruhigende Antwort ist: Bei Jamestown Beteiligungen sind in den meisten Fällen keine besonderen Vorkehrungen notwendig, um Nachteile bei der Abwicklung oder der Erbschaftsteuer zu vermeiden.
Die Beteiligung an einem Jamestown Fonds endet nicht mit dem Ableben des Anlegers, sondern geht auf dessen Erben über. Das deutsche Erbrecht findet auch für das US-Vermögen Anwendung, sodass auch in dieser Hinsicht grundsätzlich keine besonderen Verfügungen getroffen werden müssen. Sobald Jamestown über das Ableben des Anlegers informiert wird, kümmern sich die Jamestown Mitarbeiter um alle notwendigen Formalitäten für die Übertragung, fordern benötigte Unterlagen an und informieren die Erben individuell über den weiteren Ablauf und die Höhe der Kosten an Jamestown für die Übertragung.
In vielen Fällen keine Besteuerung
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Übergang der Fondsbeteiligung aus steuerlicher Perspektive: Sowohl die USA als auch Deutschland haben ein Besteuerungsrecht an dem über einen Jamestown Fonds gehaltenen US-Immobilienvermögen. Durch das Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen der beiden Länder wird jedoch eine Doppelbesteuerung des Nachlasses in den USA beziehungsweise des Erbes in Deutschland verhindert. Dies geschieht durch die anteilige Anrechnung einer gegebenenfalls in den USA anfallenden Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer. Ein US-Nachlass bis 60.000 US-Dollar ist dort immer steuerfrei, ohne dass es einer US-Nachlasssteuererklärung bedarf. Erst darüber wird diese erforderlich und es kann Nachlasssteuer anfallen.
In beiden Ländern setzt der Fiskus für die Bemessung des steuerlichen Wertes den aktuellen Verkehrswert der Fondsbeteiligung an. In den USA gelten jedoch andere Freibeträge und Steuersätze als in Deutschland. Wird das US-Vermögen beispielsweise an den Ehegatten vererbt, gibt es weitere Begünstigungen in Form von höheren Freibeträgen. So kann bereits in vielen Fällen eine Besteuerung vermieden werden, ohne, dass über Angaben zu den US-Fonds hinausgehende Erklärungen erforderlich sind. Weiterhin gewährt das US-Steuerrecht einen erhöhten Freibetrag, der den gesamten US-Nachlass in den USA steuerfrei stellt, wenn der weltweite Gesamtnachlass des Verstorbenen kleiner ist als 12.920.000 US-Dollar (Stand 2023).
Um diesen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, ist die Abgabe einer US-Nachlasssteuererklärung erforderlich, die den weltweiten Gesamtnachlass umfasst und die Jamestown ebenfalls für seine Kunden gegen eine aufwandsbezogene Gebühr erstellt. Es bleibt dann im Resultat bei der Einbeziehung der US-Fondsbeteiligungen in die deutsche Erbschaftsteuer zum Verkehrswert, entsprechend der deutschen Gesetzgebung.
Im Allgemeinen ergibt sich daher aus der Einbeziehung des Erbfalles in die Anlageplanung kein Grund, von einer Jamestown Beteiligung abzusehen. Unser Team Nachlassabwicklung bietet persönliche, zuverlässige und professionelle Unterstützung bei der Abwicklung im Fall der Fälle.
Leiterin Anlegerservice und US-Steuer
Manuela Smith, Leiterin US-Steuerservice bei Jamestown:
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